Frage 62 von 250

Für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen gilt:

Antworten:

Richtig

Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.

Falsch

Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.

Falsch

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.

Richtig

Nach Pachtende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.