Frage 236 von 250

Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?

Antworten:

Falsch

Das Wandern auf Privat- und Wirtschaftswegen.

Richtig

Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.

Falsch

Das Skifahren.

Richtig

Das Fahren mit Kraftfahrzeugen

Falsch

Das Schlittenfahren (ohne Motorkraft).