Frage 181 von 250

In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Jagdbegleiter zur Hilfeleistung gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Antworten:

Richtig

Bei der Bergung von erlegtem Wild aus unwegsamen Gelände muss ein Begleiter zur Hilfeleistung anwesend sein.

Falsch

Bei der Ansitzjagd muss aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Jagdbegleiter mit auf der jagdlichen Einrichtung sitzen.

Richtig

Bei der Jagd auf Gewässern muss ein Begleiter anwesend sein.

Falsch

Bei der Pirsch in flachem Gelände muss aus Sicherheitsgründen ein Begleiter anwesend sein.