| Merkmal |
Beschreibung |
| Begriff |
Handfeuerwaffen |
| Definition |
Schusswaffen, die zum Tragen und Abfeuern mit einer Hand konzipiert sind. Sie umfassen Pistolen und Revolver und sind nach dem Waffengesetz reguliert. |
| Gesetzliche Grundlage |
Waffengesetz (WaffG) |
| Arten von Handfeuerwaffen |
- Pistolen |
|
- Revolver |
| Verwendungszweck |
- Sportliches Schießen |
|
- Jagd |
|
- Selbstverteidigung (in bestimmten Fällen und unter strengen Auflagen) |
| Kaliber |
Verschiedene Kaliber, abhängig von Verwendungszweck und Bauart |
| Erwerbsberechtigung |
- Erlaubnispflichtig, Erwerb nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung (z.B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein) |
|
- Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich (z.B. Jagdschein, Bedürfnisnachweis für Sportschützen) |
| Aufbewahrung |
- Sichere Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorgaben (z.B. Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 oder 1) |
| Tragen |
- Führen von Handfeuerwaffen in der Öffentlichkeit nur mit Waffenschein erlaubt |
|
- Transport zu Schießstätten und Jagdgebieten unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen |
| Munition |
- Erwerb und Besitz von Munition ebenfalls erlaubnispflichtig |
|
- Munition muss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden |
| Sicherheitsbestimmungen |
- Regelmäßige Schulungen und Nachweise der Sachkunde für den Umgang mit Handfeuerwaffen erforderlich |
|
- Einhaltung der Vorschriften zur sicheren Handhabung und Aufbewahrung |
| Besonderheiten |
- Strenge Reglementierung zur Verhinderung von Missbrauch und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit |
|
- Regelmäßige Überprüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Waffenbesitzers |