Der Beschuss
Beschusswesen

Zweck der Beschussprüfung
Die Beschussprüfung dient der Sicherstellung einer gefahrlosen Nutzung von Handfeuerwaffen (Handhabung und Schießen). Alle Handfeuerwaffen müssen daher von den Beschussämtern amtlich geprüft werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Waffengesetz mit seinen entsprechenden Verordnungen.
Beschusspflicht
Da die Beschussprüfung eine Einzelprüfung ist, müssen alle Handfeuerwaffen, die ein Jäger erwerben kann, amtlich beschossen sein. Die Nutzung einer nicht amtlich beschossenen Waffe ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Jäger sind daher verpflichtet, eine entsprechende Kontrolle durchzuführen.
Beschusspflichtig sind auch Einsteckläufe, ausgenommen sind jedoch solche für Munition mit einem zulässigen Gebrauchsgasdruck bis zu 2000 bar, wie z.B. Einsteckläufe in den Kalibern .22 l.r. und .22 Win. Mag. RF sowie Einsteckpatronen Kaliber .38 Spezial (Fangschussgeber). Für diese Läufe ist eine Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erforderlich. Gegenstände nach § 13 WaffG (z.B. Luftgewehre), § 21 (z.B. Zimmerstutzen) und § 22 (z.B. Gaspistolen) sind ebenfalls nicht beschusspflichtig, benötigen aber eine PTB-Bauartzulassung und das entsprechende Zulassungszeichen.
Wenn ein wesentliches Teil einer Handfeuerwaffe, wie der Lauf, das Gehäuse oder Verschlusselemente, ausgetauscht, verändert oder instandgesetzt wird, ist eine erneute amtliche Beschussprüfung erforderlich. Dies gilt beispielsweise beim Auswechseln des Scharnierbolzens einer Kipplaufwaffe oder beim Aufreiben eines Schrotpatronenlagers von 65 auf 70 mm.
Beschussprüfung

Waffen, die zur Beschussprüfung vorgelegt werden, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllen:
- Die Waffen müssen gebrauchsfertig zusammengesetzt sein.
- Sie müssen sich in einem weitgehend fertigen Zustand befinden (weißfertig).
- Nach erfolgtem Beschuss dürfen keine materialschwächenden oder verändernden Arbeiten vorgenommen werden (abgesehen von Gravierungen).
- Die vorgeschriebene Kennzeichnung muss vorhanden sein.
Kennzeichnungspflicht

Folgende Angaben müssen auf der Waffe vorhanden sein:
- Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen des Waffenherstellers oder -händlers.
- Bezeichnung der Munition (Kaliberangabe).
- Eine fortlaufende Nummer.
Prüfungsinhalte
Bei der Beschussprüfung wird geprüft, ob:
- Die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffen der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit).
- Der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit).
- Die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes sowie der Verschlussabstand den Nenngrößen entsprechen (Maßhaltigkeit).
- Die vorgeschriebene Kennzeichnung vorhanden ist.
Die Haltbarkeit der Waffen wird mit Beschussmunition geprüft, deren Gasdruckmittelwert 30 % über dem höchstzulässigen Gasdruck der Gebrauchsmunition liegt. Beispielsweise beträgt der Beschussdruck für das Kaliber 7x64 (max. Gebrauchsdruck 4150 bar) 5400 bar. Für das Kaliber 12/70 (max. Gebrauchsdruck 740 bar) beträgt der Beschussdruck 960 bar.
Auf Antrag können Flintenläufe auch verstärkt beschossen werden, sodass Munition mit erhöhtem Gebrauchsgasdruck (1050 bar) verschossen werden darf. Der Beschussdruck beträgt dann 1370 bar. Flintenläufe für Stahlschrot-Hochleistungspatronen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen und erhalten als Prüfzeichen eine stilisierte Lilie.
Kontrolle nach der Beschussprüfung
Nach der Beschussprüfung wird kontrolliert, ob Dehnungen oder Risse aufgetreten sind, die die Sicherheit der Waffe gefährden. Vor dem Beschuss wird die Maßhaltigkeit geprüft, um sicherzustellen, dass die Abmessungen den Maßtafeln entsprechen.
Die Feststellung der Handhabungssicherheit umfasst eine Funktionsprüfung der Waffe und die Prüfung wesentlicher Bauteile (Funktion der Sicherung, Lade- und Entladefähigkeit der Patronen bzw. der abgeschossenen Hülsen, Beschaffenheit des Schlagbolzens).
Beschusszeichen
Waffen, die alle Prüfungen ohne Beanstandungen durchlaufen haben, erhalten das amtliche Beschusszeichen, bestehend aus:
- Dem Bundesadler mit dem jeweiligen Kennbuchstaben für die Art des Beschusses.
- Dem Ortszeichen (Zeichen des Beschussamtes).
- Dem Jahreszeichen für den Zeitraum des Beschusses (bestehend aus den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl, ggf. ergänzt durch die Monatszahl oder kodierte Buchstaben).
Das vollständige Beschusszeichen befindet sich auf einem wesentlichen Teil der Waffe (meistens auf dem Lauf). Auf den übrigen wesentlichen Teilen (Verschlusshülse, Kammer, Verschlussgehäuse, Rahmen, Trommel) wird nur der Bundesadler mit dem Kennbuchstaben angebracht.
In der "Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen" (C.I.P.) sind Staaten zusammengeschlossen, die ihre Beschusszeichen gegenseitig anerkennen. Dazu gehören Belgien, Deutschland, Chile, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich, Slowakische Republik, Spanien, Russland, Tschechische Republik und Ungarn. Waffen mit anerkanntem Beschusszeichen eines C.I.P.-Staates sind in der Bundesrepublik nicht beschusspflichtig.

Munitionsprüfung
Die Munitionsprüfung umfasst die waffenrechtlichen Bestimmungen, die für Jäger relevant sind. Munition muss entsprechend gekennzeichnet sein. Die kleinste Verpackungseinheit muss folgende Angaben enthalten:


- Hersteller
- Bezeichnung der Munition (Kaliberangabe)
- Fertigungsserie (Fertigungszeichen bzw. Losnummer)
- Anzahl der Patronen
- Prüfzeichen
Die Prüfungen umfassen:
- Die vorgeschriebene Kennzeichnung
- Die Maßhaltigkeit
- Den Gasdruck
- Die Funktionssicherheit
Munition, die den Anforderungen entspricht, wird bei den zuständigen Behörden (Beschussämter) zugelassen und trägt dann das entsprechende Prüfzeichen. Diese Zulassungsprüfung entfällt bei Munition aus Staaten mit gegenseitiger Anerkennung der Prüfzeichen. Herstellerzeichen und Kaliberbezeichnung müssen auch auf der Hülse angebracht sein. Bei Randfeuerpatronen genügt das Zeichen des Herstellers. Auf Schrotmunition müssen zusätzlich der Durchmesser oder die Nummer der Schrote sowie die Hülsenlänge angegeben werden. Munition mit erhöhtem Gasdruck muss entsprechend gekennzeichnet sein.
Beschussämter
Deutsche Beschussämter

Internationale Beschusszeichen



