Grundlagen Fangjagd
Fangjagd nach § 29 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung (DVO LJG NRW)
Die Fangjagd
Wie alle bisher beschriebenen Jagdarten ist die Fangjagd
Jagdausübung im Sinne des § 1 Absatz 4 des BJG. Sie darf daher nur von Personen
ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind und Erlaubnis
zur Jagdausübung haben. Bitte beachte die landesspezifischen Bedingungen der einzelnen Bundeländer!

Die Fangjagd wird im wesentlichen während der Nachtstunden ausgeübt. Tatfangfallen können bei Mißachtung bestimmter Vorsichtsmaßregeln eine Gefahr für den Menschen sein, weiterhin muß verhindert werden, daß gefangenen Tieren Leiden zugefügt werden, und schließlich muß ausgeschlossen werden, daß sich Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen oder die zu schonen sind, in den Fallen fangen. Für die Fangjagd gelten daher Regeln, die über die Vorsichts-und Sicherheitsregeln der sonstigen Jagdausübung hinausgehen.
Bezogen auf die Praxis des Fangjägers bedeuten diese Grundsätze:
-Es ist nicht waidgerecht, Fanggeräte zu benutzen, die nicht in einwandfreiem Zustand sind, bei denen z. B. die drehenden Teile korrodiert sind oder die Federkraft nachgelassen hat.
-Beim Aufstellen von Totfangfallen muß das in der freien Landschaft bestehende Betretungsrecht beachtet werden,
d. h., über die üblichen Schutzvorkehrungen hinaus darf im näheren Umfeld der von Menschen regelmäßig begangenen Gegenden die Fangjagd mit Totfangfallen nur in Fangbunkern, Fanggärten oder sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt werden.
-Alle Fallen müssen so aufgestellt und verblendet sein, daß Fänge geschützter freilebender Tierarten ausgeschlossen sind. Das gleiche gilt für Haustiere, die nicht im Rahmen des Jagdschutzes gefangen werden dürfen.
Totfangende Fallen sollten nur nach vorangegangener Kirrung fängisch gestellt werden. Fallen für den Lebendfang müssen zweimal täglich kontrolliert werden. Auch die Fallenkontrolle muß durch einen befugten Jagdscheininhaber erfolgen.
-Lebendfanggeräte müssen dem gefangenen Tier genügend Raum bieten. Sie müssen ferner aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und dürfen keine Kanten, Ecken usw. aufweisen, an denen sich das gefangene Tier verletzen kann. Alle Lebendfallen für Haarwild müssen so gebaut sein, daß sich das Tier in absoluter Dunkelheit befindet. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind in bezug auf Jagd und Schonzeiten unterschiedlich. Es ist also erforderlich, daß sich der Fangjäger mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vertraut macht.
Fast alles Raubwild ist heute Nachtwild. Eine mehr oder weniger zufällige Erlegung auf Pirsch oder Ansitz kann nur einen ganz geringen Teil des Nachwuchses einer Art abschöpfen. Auch bei niedrigem Niederwildbesatz ist in heutiger Kulturlandschaft der Besatz an Raubwild so hoch, daß er letztlich im ungünstigen Verhältnis zu dem des Niederwildes steht. Das liegt daran, daß kulturfolgende Raubwildarten, wie beispielsweise Fuchs und Steinmarder, im Gegensatz zu vielen ihrer Beutetiere (z. B. alle Bodenbrüter) von der heutigen Bewirtschaftung der Flächen und anderen Umständen, wie beispielsweise erhöhtem Straßenverkehr, immer noch profitieren. So gibt es in der Regel in Revieren mit wenig Niederwild zwar relativ wenig Raubwild aber immer noch soviel, daß viele Niederwild und sonstige Arten an ihrer optimalen, dem Standort gerechten Ausbreitung gehindert werden. Gelingt es den Raubwildbesatz nachhaltig zu vermindern, kann sich das Niederwild erholen, und es wird es meistens auch tun (was durch Biotopschutzmaßen, die parallel laufen, rascher gefördert wird). Hiermit ist aber wegen der nun gesteigerten Nahrungsgrundlage fast immer ein erhöhter Raubwilddruck verbunden. So muß mit der Verbesserung der Niederwildbesätze auch die Intensität der Raubwildbejagung erneut zunehmen, bis sich auf hohem Niveau ein tragbares Verhältnis zwischen beiden einstellt.
Für die Bejagung des Raubwildes stehen je nach Art neben der Jagd am Luderplatz, der Baujagd, dem morgendlichen Passen auf Pässen, dem Ausneuen und Auspochen und schließlich den gelegentlichen Erfolgen auf Pirsch und Ansitz die außerordentlich vielfältigen Möglichkeiten der Fangjagd offen.
Grundsätzlich gilt folgendes:
-Bei der Ausübung der Fangjagd sind
die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.
-Es gilt die allgemeine Rechtspflicht, wonach jeder, der eine Gefahrenquelle
schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dies
gilt insbesondere für Totfangfallen.
-Es ist verboten, Fanggeräte, die nicht
unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu
verwenden.
-An Orten, an denen die Jagd die Sicherheit
stören oder das Leben von Menschen gefährden könnte, darf nicht gejagt werden.
-Bei der Fangjagd auf wildernde Hunde und Katzen ist der jeweils in den
Landesjagdgesetzen festgelegte Abstand von menschlichen Siedlungen einzuhalten.
-In befriedeten Bezirken , z. B. Dachböden kann der Hauseigentümer dem
Jagdausübungsberechtigten die Genehmigung zum Aufstellen von Fallen gewähren.
-Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG4.0) § 6 der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften ist zu beachten.
Die Fangjagd erfordert indessen über die Kenntnis der erlaubten Fanggeräte hinaus gründliches Wissen um die Lebensgewohnheiten des Raubwildes, Beherrschung der handwerklichen Kunst des Fallenstellens und Zeit.
Jedes Stück Raubwild hat seinen von ihm bewohnten Lebensraum. Überlappungen der Lebensräume von Wildtieren innerhalb der gleichen Art sind häufig, Wanderungen, insbesondere von Jungtieren, können über weite Strecken führen. Der Aktionsradius weiblicher Wildtiere ist im allgemeinen kleiner als der von männlichen. Die Gesamtgröße des Lebensraumes ist wiederum abhängig vom Nahrungsangebot. Fast alles Raubwild hält in seinem Revier feste Pässe ein, die es regelmäßig benutzt. In der Ranzzeit werden sie oft verlassen, die Reviere der Rüden verschwimmen dann ineinander.
Die Kunst des Fangjägers besteht darin, herauszufinden, wo die Hauptpässe verlaufen, wo sich Schnittstellen von Pässen befinden und mit welcher Intensität die Pässe während der Fangsaison belaufen werden. Ein guter Helfer dabei ist eine „Neue“ bei geringem Frost und dunkler Nacht, die fast alles Raubwild auf die Läufe bringt. Hauptpässe sind die engen Verbindungen zwischen Dickungen, Feldrainen, trockenen Grabendurchlässen, Windschutzstreifen, bewachsenen Bachufern, Straßengräben und tiefe Pflugfurchen.
Die Entscheidung, welche Art von Fanggerät eingesetzt werden soll, hängt weitgehend von den örtlichen Verhältnissen ab. Es ist festzustellen, ob es überhaupt möglich ist, Fallen aufzustellen, und unbedingt darauf zu achten, daß Unfälle mit Menschen ausgeschlossen sind. Der Einbau erfolgt stets in sicherer Deckung, und tägliche Kontrolle muß gewährleistet sein. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen muß mitunter auf sonst gute Fangplätze verzichtet werden, oder es müssen diese besonders gesichert oder mit Hilfe der Anlage von Fangbunkern oder Fanggärten besondere Sicherung erfahren. Mitunter ist es sogar möglich, mit Hilfe von Fangsteigen, Schleppen und Kirrplätzen Fangplätze zu verlegen, so daß weder Unfälle geschehen noch durch Diebstahl Fallen verlorengehen. Die beste Tarnung der Falle ist gerade gut genug. Deshalb gehören Totfangfallen grundsätzlich in Fangbunker. Sie müssen eine Abdeckung erhalten, die verschließbar ist und beim Anheben des Deckels die Falle automatisch auslöst. Auch muß es geschonten oder geschützten Tieren unmöglich sein, versehentlich in die Falle zu geraten.
Fangbunker für Totfangfallen werden aus Rundhölzern, die unmittelbar nebeneinander in den Boden geschlagen werden, so angelegt, daß sie den Fangplatz umschließen. Sie werden danach mit Dürrästen oder Mist verblendet. Die Deckel sind verschließbar.
Fanggärten sind mit Maschendraht umhegte Plätze, in denen eine oder mehrere Fallen stehen, die ihrerseits gut verblendet sind. Der Zugang in den Fanggärten für das Wild erfolgt durch Schlupflöcher im Draht. Die Umzäunung ist mit einem Warnschild zu versehen.
Hauptfangzeiten sind der Herbst und der Frühwinter. In dieser Zeit fällt reichlich Tau, Reit Regen oder Schnee, der den Bodenbewuchs über Tage und Wochen hin feucht, naß oder gar schlammig hält. Keine Raubwildart liebt es, am Ende seines Jagdtages naß in sein Tagesversteck zu fahren. Es versucht daher, während seiner Streifzüge nach Möglichkeit trocken zu bleiben und benutzt mit Vorliebe bewuchslose Pfade. Diesen Umstand kann sich der Fangjäger zunutze machen, indem er die Pässe mit Rechen und Schaufel von Bewuchs freihält und damit dem Raubwild angenehm macht. Fast unmerklich soll solch ein hergerichteter Paß -der Fangsteig -in den Zwangswechsel vor der Falle einmünden, indem man dort Dornen, Zweige, Steine oder Äste so steckt und legt, daß ihre Überwindung dem Raubwild Schwierigkeiten macht.
Frisch hergestellte oder gerade erst vom Händler bezogene Fallen bringen selten Erfolg, wenn sie nicht vor dem Einsatz gründlich verwittert werden. Die Verwittrung von Fangeisen erfolgt am besten durch Einreiben mit Erde, Laub und Humus aus der Nähe des Fangplatzes. Alle anderen Fallen, vor allem solche aus Holz, werden am besten verwittert, indem man sie für einige Wochen auf einen Kornspeicher stellt, mit Weizen beschickt und darauf rechnet, daß die hiermit angelockten Mäuse eine für das Raubwild angenehme Wittrung verbreiten.
Die Fallen werden aufgestellt, wenn nach dem Auslegen und der Annahme von Kirrbrocken am Fangplatz zu erwarten ist, daß der Fangplatz angenommen wurde. Die Kirrbrocken sollen Leckerbissen sein, z. B. Eier für den Marder, Gescheidestückchen oder Fischköpfe für den Fuchs. Wird die Kirrung nicht oder nur schlecht angenommen, hilft gelegentlich die Anlage einer Schleppe.
Auch nach dem Aufstellen der Fallen ist es ratsam, sie zunächst für einge Tage nicht fängisch zu stellen, sondern weiter mit „Lekkerbissen“ zu beschicken, um sicher zu gehen, daß das Raubwild die leichte Veränderung nicht übelgenommen hat und vertraut zum Fangplatz kommt. Sobald eine regelmäßige Annahme erfolgt, wird die Sicherung entfernt. Voraussetzung ist, daß durch Abspüren feststeht, welches Wild die Falle angenommen und daß es Jagdzeit hat.
In Totfangfallen
gefangenes Wild wird herausgenommen, der Balg geglättet und so schnell wie
möglich abgebalgt. Die Falle wird wieder hergerichtet und zunächst nicht
fängisch gestellt, sondern wiederum mit Kirrbrokken beschickt, bis diese
regelmäßig angenommen werden. Wild, das sich in Lebendfallen gefangen hat, wird
zunächst angesprochen, d. h., es wird festgestellt, ob die jeweilige Art
Jagdzeit hat und im Rahmen des Jagdschutzes erlegt werden darf. Das Wild wird dann mit dem Abfangkorb waidgerecht erlöst.
Fangjagd in NRW nach § 29 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
(DVO LJG NRW)
Richtlinien für die Anerkennung von Fangjagd Ausbildungslehrgängen
nach § 29 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung DVO LJG NRW)
für Lebendfallen
Gemäß § 29 DVO LJG NRW darf die Jagd mit Fanggeräten nur von Revierjägern*,
Jagdaufsehern* oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen
Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Ausbildungslehrgänge müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des
Tierschutz und des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über
Funktion, artenspezifischen Einsatz und Kontrolle von Fallen vermitteln.
* Die fachliche Eignung kann bei Revierjägern aufgrund ihrer Berufsausbildung als gegeben
angesehen werden.
(Bestätigung von Jagdaufsehern) ihre fachliche Eignung unter anderem durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fangjagdlehrgang nachzuweisen und gelten daher ebenfalls als sachkundig.
Rechtliche Grundlagen der Fangjagd §1 BJG
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder
verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Sachliche Verbote des § 19 BJG im Hinblick auf die Fangjagd
(1) Verboten ist
2. d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau
und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt.
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles,
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für
Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
5. b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6. Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu
empfangen;
7. Saufänge, Fang oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder
aufzustellen;
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden.
§ 19 LJG NRW
In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten:
1. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
2. die Jagd mit Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;
3. bei der Jagd Büchsenmunition (mit Ausnahme der Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22‘) mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden; 2
4. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben;
5. auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;
7. die Jagdausübung und das Errichten von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen (Wildunterführungen und Wildgrünbrücken); von dem Verbot der Jagdausübung ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche;
8. die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben;
9. Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten
Jagdbezirks entfernt sind; dieses Verbot gilt nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen haben;
10. zum Anlocken von Wild Tauben oder Krähenkarussells zu verwenden, sofern keine Attrappen
verwendet werden;
11. das Töten von Katzen. (2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des
§ 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen
Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum
Schutz der Pflanzen und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise
einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne
des § 19 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Das Ministerium wird gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und aufgrund des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags
durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen
und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.
Örtliche Verbote des § 20 Abs.1 BJG
§ 20 Örtliche Verbote
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz und Wildschutzgebieten sowie in National und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der
ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten und in Nationalparken durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung zu veröffentlichen ist.
(3) Führen jagdliche Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses
Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 22 BJG Jagd und Schonzeiten
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu
verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer
Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht
notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel und Türkentaube, Silber und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel und Türkentauben sowie von Silber und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.
§ 38 BJG Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.Entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.Entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Jagd und Schonzeiten Landesjagdzeitverordnung LJZeitVO
§ 1 Jagdzeiten
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:
1. Rotwild vom 1. August bis 31. Januar
- Schmaltiere und Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Mai
2. Dam- und Sikawild vom 1. August bis 31. Januar
- Schmaltiere und Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Mai
3. Rehwild
- Kitze und Ricken/Schmalrehe vom 1.September bis 31. Januar
- Schmalrehe vom 1.Mai bis 31. Mai
- Böcke vom 1.Mai bis 31.Januar 4. Muffelwild vom 1. August bis 31. Januar
5. Schwarzwild vom 1. August bis 31. Januar
- Frischlinge ganzjährig
6. Feldhasen vom 16. Oktober bis 31.Dezember
7. Kaninchen vom 16. Oktober bis 28. Februar
- Jungkaninchen ganzjährig
8. Steinmarder vom 16. Oktober bis 28. Februar
9. Iltisse vom 16. Oktober bis 28. Februar
10. Hermeline vom 1.September bis 28. Februar
11. Dachse vom 1. September bis 31.Dezember
- Jungdachse ganzjährig
12. Füchse vom 16. Juli bis 28.Februar
- Jungfüchse ganzjährig
13. Minke vom 16. Oktober bis 28. Februar 14. Waschbären vom 1. August bis 28. Februar
- Jungwaschbären ganzjährig
15. Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar
- Jungmarderhunde ganzjährig
16. Rebhühner vom 1. September bis 15. Dezember
mit Ausnahme der Beschränkung nach § 2 Nummer 1
17. Fasanen vom 16. Oktober bis 15. Januar
18. Wildtruthähne vom 16. März bis 30. April
19. Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar
20. Höckerschwäne vom 1. November bis 20. Februar
21. Grau-, Kanada und Nilgänse vom 16. Juli bis 31. Januar
mit Ausnahme der Beschränkung nach § 2 Nummer 2
- Jungnilgänse ganzjährig
22. Stockenten vom 16. September bis 15. Januar
23. Waldschnepfen vom 16. Oktober bis 15. Januar
mit Ausnahme der Beschränkung nach §2 Nummer 2
24. Rabenkrähen vom 1. August bis 10. März
25. Elstern vom 1. August bis 28. Februar
(2) Soweit die Schonzeit für Wildkaninchen, Ringeltauben und Aaskrähen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der unteren Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§24 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom TT MM 2015 (GV. NRW. 2015 S. ...) geändert worden ist, ist die Jagd auch in den Setz- und Brutzeiten zulässig(§22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist.
§ 2 Schonzeiten
Unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde, die Schonzeit für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke nach § 24 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen aufzuheben, sind folgende Tierarten von der Jagd zu verschonen:
1. Rebhühner bis zum 31. Dezember 2023
2. Grau-, Kanada und Nilgänse vom 15. Oktober bis 31. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:
a) Unterer Niederrhein Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb) / Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland / Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees / Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze;
b) Weseraue
Schnittpunkt B 61 / Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.
Die Bestimmungen der DVO LJG NRW
§ 27 Verbote
(1) Verboten ist,
1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,
2. Schalenwild in einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen zu erlegen.
(2) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG NRW hinaus ist verboten,
1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),
2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für
Jagdkunde und Wildschadenverhütung und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde,
3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 28 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,
4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung
mit kräuterterreichem Grasheu,
5. Futter oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,
6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden,
7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden,
8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als
Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht Wiederkäuer
a) Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,
b) Hühnereier und
c) soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit
besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,
9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.
§ 29 Fangjagdqualifikation
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt
werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
§ 30 Verbotene Fanggeräte
Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
1. Totschlagfallen,
2. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 31 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.
§ 31 Fallen für den Lebendfang
(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie
1. für den Einzelfang bestimmt sind,
2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und
3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten.
(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.
§ 32 Fangmethoden
(1) Fallen für den Lebendfang müssen
a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zweimal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.
(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fallen,
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum. Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
(3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1.Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.
§ 33 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.
(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.
§ 35 Ausnahmen
Die untere Jagdbehörde kann
1. Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung;
2. im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten und Geboten der §§ 30 bis 32 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 55 Absatz 2 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,
2. Entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
3. Entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,
4. Entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,
5. Entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
7. Entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,
8. Entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert, oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt,
9. Entgegen § 34 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.
§ 55 Bußgeldvorschriften LJG NRW
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert,
2. Entgegen § 1a bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder
verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde unter
Angabe von Zeit und Ort des Fundes abliefert,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk
unbeaufsichtigt laufen lässt,
Verkehrssicherungspflicht des Fallenstellenden
Als verkehrssicherungspflichtig wird angesehen
• wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält
• oder eine Sache beherrscht , welche für Dritte gefährlich werden könnte
• oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder sie in den Verkehr bringt
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Fallenfang in befriedeten Bezirken
§ 4 Befriedete Bezirke (Zu § 6 BJG)
(1) Befriedete Bezirke sind:
a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden
räumlich zusammenhängen;
b) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine
Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;
c) Friedhöfe;
d) Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen;
e) Bundesautobahnen;
f) Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.
(2) Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, ausgenommen Federwild,
Wildkaninchen und Raubwild, dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger oder Falknerprüfung geführt wurde. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.
(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und
Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd-
und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.
(5) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines
Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen.
Bisam und Nutriafang
• Ist kein Wild und daher nicht vom LJG NRW betroffen.
• Benutzen der Schusswaffe ist aber erlaubt!!!
• Bekämpfung von Bisam und Nutria / Vollzug des Waffengesetzes Gemeinsamer Erlass
II. Tier und Artenschutzrecht
• Das Tatbestandsmerkmal „Fangen“ nach § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 4 BArtSchV; Art 8 und 9 EG Vogelschutzrichtlinie
• Rechtliche Anforderungen an die Tierschutzgerechtigkeit der Fangjagd
• Maßnahmen mit dem Ziel, eine Tierschutzgerechte Fangjagd zu gewährleisten
• Rechtliche Anforderungen an die Artenschutzgerechtigkeit der Fangjagd
• Maßnahmen mit dem Ziel, eine artenschutzgerechte Fangjagd zu gewährleisten
§44 BNatschG
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
§ 4 BArtSchVO Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1.mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
2.unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
3.mit Armbrüsten,
4.mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
5.mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
6.durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder
betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
7.mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen
aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit
elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
8.unter Verwendung von Sprengstoffen,
9.aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
10.aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.
Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren
Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Satz 1 Nr. 6 gilt nur für Tiere der
besonders geschützten Arten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist es gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen,
ausgenommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land- oder fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates nicht entgegenstehen.
(4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von
Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), bleibt unberührt.
EG Vogelschutzrichtlinie Artikel 8
(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.
(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.
Anhang IV
a) Verbotene Fang und Tötungsmethoden:
• Schlingen (mit Ausnahme Finnlands und Schwedens für den Fang von
Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord), Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte;
• künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder
elektronischen Bildverstärker;
• Sprengstoffe;
• Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende
• halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei
Patronen aufnehmen kann;
b) Verbotene Transportmittel:
• Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge;
• Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde. Auf hoher
See können die Mitgliedstaaten aus Sicherheitsgründen die Verwendung von
Motorbooten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 18 km/Stunde zulassen. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die erteilten Genehmigungen.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a) im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.
§ 1 TierSchG
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 4 TierSchG
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungs-maßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
1.nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
§13 TSchG
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des §2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
§17 TSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier
1.a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
2.b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Tierschutzgerechte Fangjagd Maßnahmen mit dem Ziel eine tierschutzgerechte Fangjagd zu gewährleisten
• Fallen die für das gefangene Wild die Sicht nach außen verwehren
• Fallen mit ausreichend Platz für das gefangene Wild
• Rasche Entnahme der gefangenen Tiere
• Fangplatzauswahl (Sonne, Wasserzufluss)
• Witterung beachten (Intensive Frostperiode)
• Schnelle tierschutzgerechte Tötung durch Fangschuss
Artenschutzgerechte Fangjagd
Rechtliche Anforderungen an die Artenschutzgerechtigkeit der Fangjagd
FFH-Richtlinie Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder
Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.
Anhang IV der FFH Richtlinie
Anhang IV (Anh. IV) ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Weil die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden. Dieser Artenschutz gilt nicht nur in dem Schutzgebietsnetz NATURA 2000, sondern in ganz Europa. Das bedeutet, dass dort strenge Vorgaben beachtet werden müssen, auch wenn es sich nicht um ein Schutzgebiet handelt.
Maßnahmen mit dem Ziel eine Artenschutzgerechte Fangjagd zu gewährleisten
• Vor Ort abklären, ob Tierarten der FFH-Richtlinie vorkommen.
• Durch geeignete Fallenwahl den Fang dieser Tiere ausschließen.
• Durch entsprechende Köderwahl den Fang dieser Tierarten ausschließen.
• Durch Fangpässe oder Zwangspässe den Fang dieser Arten ausschließen.
• Durch Gewichtseinstellung der Auslösesysteme den Fang dieser Arten ausschließen.
Prädatoren mit „Schonzeit“
• Mauswiesel
• Baummarder
• Wildkatze
• Verwilderte Hauskatze
• Europ. Nerz
• Wolf
• Braunbär
• Sämtliche tag- und nachtaktiven Greifvögel
• Luchs
Artenschutz bei der Fangjagd (zielgerichtet
• Orts und Lebensraumkenntnisse der geschützten Tierarten.
• Dies setzt genaueste Revierkenntnis voraus.
• Köderwahl
• Standortwahl
• Fallenwahl
Der Fangschuß
• §19 ( 200 Joule )
• siehe Kommentierung BJG/LJG
• Der Mindestwert gilt nach einem ballistischen Gutachten nicht, wenn Pistolen oder Revolver bei der Bau- oder Fallenjagd eingesetzt werden.
Gefangene Katzen
• Gefangene Katzen dürfen nicht getötet werden.
• Sie sind dem Eigentümer zuzuführen.
• Wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, muss die Ordnungsbehörde eingeschaltet werden.
• Fundsache!!!
• § 55 LJG NRW
Fallen für den Lebendfang
• Kastenfallen Holz / Draht (abgedunkelt)


• Betonrohrfallen Modell Krefelder Fuchsfalle / Arthur Amann / Ahrenshorster Rohrfangsystem, Wipprohrfalle

• Jungfuchsfallen aus Holz / Draht (abgedunkelt)
• Wippbrettfallen
• Abfangkorb mit Trittauslösung
Wippbrettfalle
Gewichtseinstellung Wippbrettkastenfalle für den Fang vom Hermelin
• Wie schwer ist ein Mauswiesel?
• Weiblich 30-45 Gramm
• Männlich bis zu 110 Gramm
• d.h. bei Gewichtseinstellung von 120 Gramm können wir der Fangjagdverordnung gerecht werden.
Fanganzeiger
• Mechanischer Fanganzeiger
• Elektronischer Fanganzeiger
• Elektronischer Fangmelder

Weitere Fallenarten





