Frage 13 von 40

Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nach dem Saarländischen Jagdgesetz geregelt?

Antworten:

Falsch

die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet

Falsch

der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen

Falsch

die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet

Falsch

die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet

Richtig

der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet