Frage 5 von 40

Welche Aussage über die Wildschadensersatzpflicht im Saarland ist falsch?

Antworten:

Falsch

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet

Falsch

es sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen

Richtig

Wühlschäden an Streuobstwiesen sind auch dann ersatzpflichtig, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist

Falsch

Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist

Falsch

Wildschaden kann auf dem ordentlichen Rechtsweg (vor Gericht) erst geltend gemacht werden, wenn die Gemeinde ein (außergerichtliches) Vorverfahren durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen hat