Frage 23 von 40

Die sogenannte Landwirtschaftsklausel wurde in § 5 des Bundesnaturschutzgesetzes neu gefasst. Absatz 1 lautet:

Antworten:

Richtig

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen

Falsch

die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes

Falsch

die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist nur dann erlaubt, wenn mindestens 10 % der jeweiligen Betriebsfläche nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet wird

Falsch

die Land-, Forst und Fischereiwirtschaft unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes

Falsch

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden