Frage 64 von 200

Zu den besonders schweren Fällen der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gehört nicht, wenn

Antworten:

Richtig

das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt

Falsch

die Tat zur Nachtzeit begangen wird

Falsch

wenn die Tat in der Schonzeit begangen wird

Falsch

wenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird

Falsch

wenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird