Frage 182 von 200
Wer haftet nach dem Bundesjagdgesetz dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den durch einen Jagdgast missbräuchlich verursachten Jagdschaden?
Antworten:
Der Jagdausübungsberechtigte
der Jagdgast
die Jagdgenossenschaft
die Jagdschadenshaftpflichtversicherung
die Jagdschadenersatzkasse