Frage 61 von 200

Die Fläche, auf der einem Jäger die Jagdausübung gestattet ist, muss dieser unverzüglich in den Jagdschein eintragen lassen. Diese Vorschrift betrifft

Antworten:

Falsch

nur den Jagdausübungsberechtigten

Falsch

nur den Jagdaufseher

Falsch

nur den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis

Falsch

den Jagdaufseher und den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis

Richtig

den Jagdausübungsberechtigten und den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis