Frage 169 von 199
In welchem Bereich sind Natur und Landschaft nach dem § 1 des Landesnaturschutzgesetzes zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen?
Antworten:
im besiedelten Bereich
im unbesiedelten Bereich
im besiedelten und unbesiedelten Bereich
im landwirtschaftlichen Bereich