Frage 169 von 199

In welchem Bereich sind Natur und Landschaft nach dem § 1 des Landesnaturschutzgesetzes zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen?

Antworten:

Falsch

im besiedelten Bereich

Falsch

im unbesiedelten Bereich

Richtig

im besiedelten und unbesiedelten Bereich

Falsch

im landwirtschaftlichen Bereich