Frage 129 von 229
Was darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Jugendjagdscheines, wenn die erziehungsberechtigte Person zugleich jagdausübungsberechtigte Person in einem Jagdbezirk ist?
Antworten:
Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung der erziehungberechtigten Person die Einzeljagd ausüben
Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung einer anderen volljährigen und jagdlich erfahrenen Person, die in Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, die Einzeljagd ausüben, sofern diese Person vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragt ist
Sie / er darf ohne weiteres, d. h. auch ohne Begleitperson, die Fallenjagd ausüben
Sie / er darf in Begleitung der erziehungberechtigten Person an Gesellschaftsjagden teilnehmen