Frage 129 von 229

Was darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Jugendjagdscheines, wenn die erziehungsberechtigte Person zugleich jagdausübungsberechtigte Person in einem Jagdbezirk ist?

Antworten:

Richtig

Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung der erziehungberechtigten Person die Einzeljagd ausüben

Richtig

Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung einer anderen volljährigen und jagdlich erfahrenen Person, die in Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, die Einzeljagd ausüben, sofern diese Person vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragt ist

Falsch

Sie / er darf ohne weiteres, d. h. auch ohne Begleitperson, die Fallenjagd ausüben

Falsch

Sie / er darf in Begleitung der erziehungberechtigten Person an Gesellschaftsjagden teilnehmen