Frage 137 von 229

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die unter den Tierarten in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, dem Jagdrecht?

Antworten:

Falsch

grundsätzlich ja

Richtig

ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat

Richtig

nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat

Falsch

grundsätzlich nein