Frage 137 von 229
Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die unter den Tierarten in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, dem Jagdrecht?
Antworten:
grundsätzlich ja
ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat
nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat
grundsätzlich nein