Frage 141 von 229
Eine Spaziergängerin / ein Spaziergänger nimmt ein von der jagdausübungsberechtigten Person erlegtes Reh, das diese kurzfristig abgelegt hat, mit. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?
Antworten:
Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei
Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung
Weil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen