Frage 141 von 229

Eine Spaziergängerin / ein Spaziergänger nimmt ein von der jagdausübungsberechtigten Person erlegtes Reh, das diese kurzfristig abgelegt hat, mit. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?

Antworten:

Falsch

Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei

Richtig

Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls

Falsch

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung

Falsch

Weil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen