Frage 169 von 229
Der Jagdschutz obliegt ...
Antworten:
den jagdausübungsberechtigten Personen.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
der Kreisjagdmeisterin bzw. dem Kreisjagdmeister
Beamtinnen und Beamten des gehobenen Forstdienstes als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienst