Frage 12 von 125
Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?
Antworten:
Der Jagdpächter
Die Jagdgenossenschaft
Der Jagdvorstand
Der Jagdpächter
Die Jagdgenossenschaft
Der Jagdvorstand