Frage 68 von 125
Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?
Antworten:
Nur dann, wenn die UJB (Untere Jagdbehörde) dem zustimmt
Ja, immer
Der Gesetzgeber hat hierfür keine Regelung
Nur dann, wenn die UJB (Untere Jagdbehörde) dem zustimmt
Ja, immer
Der Gesetzgeber hat hierfür keine Regelung