Wer benötigt keine eigene Waffenbesitzkarte (ausgenommen Jäger und Büchsenmacher)?
Antworten:
Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend auf einem Schießstand zum dortigen Schießen erwirbt.
Wenn jemand auf einem Schießstand unter Aufsicht schießt und die Waffe nur vorübergehend und für diesen speziellen Zweck nutzt, ist keine Waffenbesitzkarte erforderlich. Die Waffe bleibt im Besitz des Schießstandbetreibers oder eines Berechtigten.
Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend für einen Zeitraum von weniger als einem Monat von einem Berechtigten leiht.
Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, bzw. Lagerung übernimmt.
Auch hier ist keine eigene Waffenbesitzkarte erforderlich, da die Person die Waffe nur vorübergehend und im Rahmen ihres Gewerbes (z. B. als Transporteur oder Lagerist) übernimmt. Der eigentliche Besitzer der Waffe muss jedoch eine entsprechende Erlaubnis haben.