Frage 124 von 576

Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des Nachtjagdverbots des Jagdgesetzes?

Antworten:

Falsch

0,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 0,5 Stunden vor Sonnenaufgang

Falsch

1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang

Richtig

1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang

Im Sinne des Nachtjagdverbots des Jagdgesetzes gilt die Nachtzeit als der Zeitraum von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang. In dieser Zeit ist die Jagd auf bestimmte Wildarten, insbesondere Schalenwild wie Rotwild und Rehwild, ohne besondere Genehmigung verboten. Diese Regelung dient dem Schutz des Wildes, da in der Nacht die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind und das Risiko für nicht waidgerechte Schüsse erhöht ist.

Falsch

2,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 2,5 Stunden vor Sonnenaufgang