Frage 302 von 576
Wann geht die Schusswaffeneigenschaft nach dem Waffengesetz verloren?
Antworten:
Wenn der Lauf dauerhaft zugeschweißt wird.
Wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.
Die Schusswaffeneigenschaft geht nach dem Waffengesetz dann verloren, wenn alle wesentlichen Teile der Waffe dauerhaft unbrauchbar gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Waffe so verändert werden muss, dass sie nicht mehr schussfähig ist und auch nicht mehr funktionsfähig gemacht werden kann. Wesentliche Teile sind z. B. der Lauf, das Patronenlager und der Verschluss. Die Unbrauchbarmachung muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, damit die Waffe offiziell als deaktiviert gilt.
Wenn der Verschluss dauerhaft unbrauchbar gemacht und der Schlagbolzen entfernt wird.