Frage 33 von 576
Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?
Antworten:
ja, weil sie auch schon vorher dem Jagdrecht unterlagen
nein, weil der Eigentumsnachweis immer geführt werden kann
ja, wenn die Tiere herrenlos geworden sind
Ja, aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere unterliegen dem Jagdrecht, wenn sie herrenlos geworden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer keine Ansprüche mehr auf die Tiere erhebt oder sie nicht zeitnah wieder einfangen kann. In solchen Fällen gelten sie als "wild" im Sinne des Jagdrechts und dürfen entsprechend bejagt werden.