Frage 33 von 576

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?

Antworten:

Falsch

ja, weil sie auch schon vorher dem Jagdrecht unterlagen

Falsch

nein, weil der Eigentumsnachweis immer geführt werden kann

Richtig

ja, wenn die Tiere herrenlos geworden sind

Ja, aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere unterliegen dem Jagdrecht, wenn sie herrenlos geworden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer keine Ansprüche mehr auf die Tiere erhebt oder sie nicht zeitnah wieder einfangen kann. In solchen Fällen gelten sie als "wild" im Sinne des Jagdrechts und dürfen entsprechend bejagt werden.