Frage 404 von 576
Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?
Antworten:
Die Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.
Die Erlaubnisbehörde muss nur dann unterrichtet werden, wenn sich die bei ihr registrierten „Waffendaten“ ändern, zum Beispiel: Kaliber: Wenn sich das Kaliber der Waffe durch den Austausch des Laufs ändert, muss dies der Behörde gemeldet werden. Seriennummer oder andere wesentliche, registrierte Informationen: Auch wenn sich andere registrierte Daten, wie etwa die Seriennummer, ändern, wäre eine Meldung erforderlich.
Die Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.