Frage 399 von 576

Dürfen Sie mit einer Schusswaffe, die der Beschusspflicht unterliegt, auf dem Schießstand „Probeschüsse“ abgeben, wenn kein Beschussstempel angebracht ist?

Antworten:

Falsch

Ja, das Probeschießen ist gestattet.

Richtig

Nein, das ist niemals gestattet.

Eine Schusswaffe, die der Beschusspflicht unterliegt, darf niemals ohne amtliches Beschusszeichen auf einem Schießstand oder anderweitig genutzt werden, auch nicht für Probeschüsse. Dies gilt ausnahmslos, da das Beschusszeichen bestätigt, dass die Waffe auf Sicherheit, Haltbarkeit und Funktionssicherheit geprüft wurde. Der Gebrauch einer unbeschossenen Waffe stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar und ist gesetzlich verboten.

Falsch

Solche Schüsse sind nur durch die verantwortliche Aufsicht zulässig.