Darf man als Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine im Ausland erworbene Schusswaffe in die Bundesrepublik Deutschland einführen?
Antworten:
Ja, aber nur wenn sich in der Waffenbesitzkarte ein entsprechender Voreintrag der zuständigen Erlaubnisbehörde befindet.
Ja, die Waffe ist innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Erlaubnisbehörde anzumelden.
Nein, man benötigt vor der Einfuhr eine Verbringungserlaubnis der zuständigen Behörde.
Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf man eine im Ausland erworbene Schusswaffe nicht ohne weiteres in die Bundesrepublik Deutschland einführen. Es ist zwingend erforderlich, vor der Einfuhr eine Verbringungserlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. Diese Erlaubnis stellt sicher, dass die Waffe legal nach Deutschland eingeführt und der Besitz nach dem Waffengesetz ordnungsgemäß geregelt ist. Ohne diese Verbringungserlaubnis würde die Einfuhr einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.