Welche Vorschrift enthält die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) über das Schießen mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen bei Drückjagden in das Treiben hinein?
Antworten:
Die Schützen dürfen in das Treiben nach eigenem Ermessen hineinschießen
Die Schützen dürfen nur in das Treiben hineinschießen, wenn der Jagdleiter dies genehmigt hat und eine Gefährdung ausgeschlossen ist
Ja, das ist korrekt. Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) enthält die Vorschrift, dass Schützen nur in das Treiben hineinschießen dürfen, wenn der Jagdleiter dies genehmigt hat und eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Diese Regelung stellt sicher, dass das Schießen in das Treiben hinein nur unter klar definierten und sicheren Bedingungen erfolgt. Der Jagdleiter trägt die Verantwortung, solche Situationen zu bewerten und sicherzustellen, dass keine Gefahr für die Treiber, Hunde oder andere Jagdteilnehmer besteht, bevor er das Schießen in das Treiben hinein erlaubt. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsmaßnahmen bei Drückjagden.
Das Hineinschießen in das Treiben ist ausnahmslos verboten