Frage 237 von 549

In einem Damwildgehege mit einer Größe von 2 ha wird Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten. Ist es waffenrechtlich zulässig, wenn ein Jagdscheininhaber einige Stücke Damwild im Gehege auf Bitte des Gehegeinhabers mit seinem Repetierer (Kaliber 7x64) tötet?

Antworten:

Falsch

Ja, ohne weiteres

Falsch

Ja, wenn er schon seit 3 Jahren Jagdscheininhaber ist

Richtig

Ja, wenn ihm die Waffenbehörde dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat

Ja, das ist korrekt. Es ist waffenrechtlich zulässig, dass ein Jagdscheininhaber Damwild in einem Gehege tötet, wenn ihm die Waffenbehörde dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat. In einem Damwildgehege, in dem das Wild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten wird, gilt das Töten von Tieren nicht als Jagd. Daher benötigt der Jagdscheininhaber eine spezielle Erlaubnis der Waffenbehörde, um in diesem Kontext eine Schusswaffe verwenden zu dürfen. Ohne diese Erlaubnis wäre der Einsatz der Schusswaffe in einem solchen Gehege nicht legal.

Falsch

Ja, wenn die Tiere zuvor von einer kundigen Person betäubt wurden