Frage 32 von 99

Wildschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb

Antworten:

Richtig

einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden

Falsch

einer Woche bei der unteren Jagdbehörde angemeldet werden

Falsch

eines Monats bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden