Frage 8 von 99

Welche der aufgeführten Wildarten darf vorbehaltlich des § 22 Abs.4 BJG ganzjährig bejagt werden?

Antworten:

Falsch

Ringel- und Türkentauben

Falsch

Baum- und Steinmarder

Richtig

Waschbär und Marderhund