Frage 79 von 151

Welche Personen dürfen zu Schaden gehendes Wild von Grundstücken fernhalten?

Antworten:

Richtig

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von dem Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen.