Frage 79 von 151
Welche Personen dürfen zu Schaden gehendes Wild von Grundstücken fernhalten?
Antworten:
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von dem Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen.