Frage 202 von 536
Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
Antworten:
einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden