Frage 202 von 536

Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb

Antworten:

Richtig

einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden

Falsch

eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden

Falsch

des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden