Frage 219 von 536

Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

Antworten:

Falsch

die Jagdbehörde

Richtig

die Jagdgenossenschaft

Falsch

der/die Jagdausübungsberechtigten