Frage 219 von 536
Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?
Antworten:
die Jagdbehörde
die Jagdgenossenschaft
der/die Jagdausübungsberechtigten
die Jagdbehörde
die Jagdgenossenschaft
der/die Jagdausübungsberechtigten