Frage 175 von 447
Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?
Antworten:
unverzüglich
innerhalb einer Woche
innerhalb zwei Wochen
innerhalb eines Monats
unverzüglich
innerhalb einer Woche
innerhalb zwei Wochen
innerhalb eines Monats