Sachgebiet 7 - Wildschadensverhütung
Frage 31 von 40

Welcher der nachgenannten Wildschäden ist schadenersatzpflichtig?

Riss eines Haushuhnes durch den Fuchs
Eierraub des Marders im Hühnerstall
Schlagen einer Brieftaube durch den Habicht
Brechen der Sauen im Grünland
Scharren der Rebhühner in der Maissaat
Saarland
1. Wer ist nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich zum Wildschadenersatz in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet? 2. Welches Wild verursacht ersatzpflichtigen Wildschaden? 3. Wodurch können Fegeschäden an Forstpflanzen vermieden werden? 4. Welcher direkte Folgeschaden entsteht durch das Schälen von Nadelhölzern? 5. Welche Aussage über die Wildschadensersatzpflicht im Saarland ist falsch? 6. Welche Maßnahme ist zur Verhütung von Verbissschäden neben der Anwendung von technischen Hilfsmitteln geeignet? 7. Unter welchen Gegebenheiten ist die Rehwilddichte den Erfordernissen der Forstwirtschaft angepasst? 8. Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen? 9. Binnen welcher Zeitspanne muss der Berechtigte den Schadensfall bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmelden, nachdem er von dem Schaden an seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, damit sein Anspruch auf Wild- oder Jagdschaden nicht erlischt? 10. Welche der nachgenannten Pflanzen deutet als Bioindikator (Zeigerpflanze) auf einen besonders stickstoffhaltigen Boden hin? 11. Welche Wildart kann erhebliche Schäden auf Grünlandflächen verursachen? 12. Wozu wird der Rindenhobel verwendet? 13. Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nach dem Saarländischen Jagdgesetz geregelt? 14. Wie soll übermäßiger Wildschaden, der durch das Rehwild verursacht wurde, nach der Richtlinie zur Bejagung und Erhaltung des Rehwildes im Saarland nachhaltig verringert werden? 15. Welche Aussage ist falsch? Wie verhindere ich in zulässiger Weise, dass Schwarzwild Wildschaden verursacht? 16. Wer haftet für den Schaden, der durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und noch nicht herrenlos gewordenes Stück Schalenwild angerichtet wurde? 17. Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 33 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes verboten? 18. Welche Niederwildart verursacht ersatzpflichtigen Wildschaden in den Maissaaten? 19. Wie kann die Rehwilddichte nach der Richtlinie zur Bejagung und Erhaltung des Rehwildes im Saarland erfahrungsgemäß am treffendsten belegt und kontrolliert werden? 20. Die auf einem bejagbaren Grundstück in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vorübergehend aufgestellten Bienenkörbe wurden von Wildschweinen zerstört; ist dadurch eine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens entstanden? 21. Welcher der nachgenannten Schadensfälle ist ein Jagdschaden? 22. Welche Aussage ist falsch? Der Abschuss des Wildes ist im Sinne der Hegeziele so zu regeln, dass 23. Welcher der nachgenannten Wildschäden ist in einem Fichtenstangenholz wirtschaftlich am bedeutendsten? 24. Bei wem ist der Wildschaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu melden? 25. Bei welcher der nachgenannten Anpflanzungen haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat? 26. Wie können Fegeschäden an Forstpflanzen vermieden werden? 27. In einer Forstkultur finden Sie im Mai mehrere Lärchen, bei denen die Rinde der Stämme in einer Höhe von 40 cm bis 80 cm frisch abgeschabt ist; welcher Schaden liegt hier vor? 28. Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark geschädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abgeschaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen? 29. Die Hybrid-Rosen-Pflanzung einer Gärtnerei ohne übliche Wildschutzvorrichtungen in der freien Landschaft, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, wird vom Rehwild durch Verbiss geschädigt; wer ist verpflichtet, den Wildschaden zu ersetzen? 30. Ein Maisfeld wird drei Monate nach dem Ausbringen der Saat durch Schwarzwild so geschädigt, dass der Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr durch Neusaat nicht ausgeglichen werden kann; in welchem Umfang ist der Wildschaden zu ersetzen? 31. Welcher der nachgenannten Wildschäden ist schadenersatzpflichtig? 32. Kirrungen dienen dem Anlocken und Erlegen von Wild und damit der Wildschadensverhütung, Welche Aussage ist im Saarland falsch? 33. Welche Mindesthöhe muss ein Zaun aufweisen, der unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens durch Rehwild an den Forstkulturen ausreicht, die durch das Einbringen anderer, als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind? 34. Unter welcher der nachgenannten Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden an einem land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstück? 35. In welcher Zeit fegen der Rot- und Damhirsch? 36. Was bewirkt der Rehbock durch das Fegen? 37. Welche der nachgenannten Tierarten unterliegen nicht dem Jagdrecht? 38. Welche Schalenwildart darf auch zur Nachtzeit erlegt werden? 39. Für welche der nachgenannten Wildarten ist die Jagd mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen nach dem Saarländischen Jagdgesetz verboten? 40. Welche Schwarzwilddichte soll nach den aktuellen saarländischen Richtlinien in Abhängigkeit von der Biotopstruktur (Feld-/Waldanteil) nicht überschritten werden?