Frage 96 von 316

Bei der Zusammenstellung und Festsetzung von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum. Dürfen andere als naturschutzfachliche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen?

Antworten:

Richtig

Nein.

Falsch

Ja, z.B. politische Zweckmäßigkeiten.

Falsch

Ja, z.B. bei wirtschaftlichen und infrastrukturellen Aspekten.