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Sachgebiet 2 - Naturschutz, Land- und Waldbau
Frage 104 von 316
Als Jäger dürfen Sie an einen Präparator folgende von Ihnen erlegte bzw. tot aufgefundene Art verkaufen:
Antworten:
Richtig
Ringeltaube.
Falsch
Schneehase.
Falsch
Gänsesäger.
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