Frage 204 von 207
Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?
Antworten:
Der Revierinhaber
Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
Der Revierinhaber
Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes