Frage 164 von 257

Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen Jagdschaden verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den jagdgesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?

Antworten:

Falsch

Der Jagdgast

Richtig

Der Revierinhaber

Falsch

Die Jagdgenossenschaft