Frage 196 von 237
Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?
Antworten:
Unverzüglich
Innerhalb zwei Wochen
Innerhalb eines Monats
Unverzüglich
Innerhalb zwei Wochen
Innerhalb eines Monats