Frage 232 von 237
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden. Welche Aussagen hierzu sind richtig?
Antworten:
Vor dem (erstmaligen) Gebrauch sind die Kaliberangabe auf der Waffe und die der Munition auf Übereinstimmung zu prüfen
Feucht gewordene Munition muss vor der V erwendung getrocknet werden
Nicht identifizierbare Munition darf nicht ver wendet werden
Patronen, die für die jeweilige Waffe nicht geeignet sind, passen grundsätzlich nicht in das Patronenlager