Frage 118 von 250

Zur Beköderung eines Fuchsluderplatzes sind in Baden-Württemberg zulässig

Antworten:

Falsch

geräucherter Fisch.

Falsch

verendete Haushühner.

Richtig

im Revier verunfalltes Wild

Richtig

Aufbruch von Wild aus dem eigenen Revier.