Frage 28 von 250
Wie groß muss die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche zusammenhängender Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, sein, damit sie einen Eigenjagdbezirk bilden?
Antworten:
60 Hektar
75 Hektar
150 Hektar
250 Hektar
1000 Hektar