Frage 138 von 250
Dürfen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die im Anhang des JWMG aufgeführt sind, bejagt werden?
Antworten:
Ja, immer.
Ja, wenn der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat.
Nein, so lange der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat.
Nein, unter keinen Umständen.