Frage 103 von 250
Auch ohne Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde ist zur Futtergabe an Wild zugelassen
Antworten:
das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.
die Verabreichung von Arzneimitteln.
die Verabreichung von Aufbaumitteln für den Wildkörper.
die Verabreichung von Aufbaumitteln für die Gehörnmasse